Satzung des Vereins für Umwelt- und Naturschutz Nuhnetal e.V.

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Verein für Umwelt- und Naturschutz Nuhnetal“.
  • Er hat den Sitz in 59955 Winterberg-Züschen.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr; es beginnt mit der Gründung und endet am 31.12. des Gründungsjahres.

2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8, 14, 25 AO).
  • Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

Der Verein versucht, mit Bürgerinformationen und Gesprächen mit politisch Verantwortlichen Einfluss auf die Standortwahl von Windkraftanlagen zu nehmen und strebt diesbezüglich den geringstmöglichen Eingriff in die Natur und Landschaft an. So sollen z.B. gefährdete Tierarten in ihrem Lebensumfeld nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren setzt sich der Verein insbesondere für die Erhaltung der schönen hochsauerländischen Mittelgebirgslandschaft ein.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Eine natürliche Person muss ihr 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist über die Streichung zu informieren.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Die nächste Mitgliederversammlung wird über den Beschluss informiert.
  • Gegen den Beschluss über die Streichung nach dem vorstehendem Abs. 7 oder Ausschluss nach vorstehendem Abs. 8 kann das Mitglied Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die Mitgliederversammlung soll das Mitglied anhören.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

4 Mitgliedsbeiträge

  • Eine Aufnahmegebühr bei der Aufnahme wird nicht erhoben.
  • Die Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von 20,00 EUR pro Jahr. Mit der Beitrittserklärung kann auch jeder andere Beitrag, der über dem Mindestbeitrag liegt, zugesagt werden. Der Beitrag im Eintrittsjahr ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beitrittserklärung fällig, alle weiteren Beiträge jeweils zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres. Die Beiträge werden durch Lastschrift eingezogen. Zur Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragshöhe kann in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden.
  • Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur dreifachen Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

6 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

Kassierer

Schriftführer

Beisitzer Forst und Natur

  • Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch ein zweites Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € die Zustimmung des gesamten Vorstandes und zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind: Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung kann auch mittels Telefon oder Video- oder Web-Konferenz erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  • Dem Vorstand stehen zur Seite (erweiterter Vorstand):
  1. Ein politischer Beisitzer – Ratsmitglied der CDU im Stadtrat der Stadt Winterberg
  2. Ein politischer Beisitzer – Ratsmitglied der SPD im Stadtrat der Stadt Winterberg
  3. Ein politischer Beisitzer – Ratsmitglied der FDP im Stadtrat der Stadt Winterberg
  4. Ein Beisitzer Steuern und Finanzen
  5. Ein Beisitzer Pressearbeit
  6. Ein Beisitzer Internet und Homepage
  7. Ein Vertreter des Verkehrs- und Heimatvereins Züschen e.V.
  8. Ortsvorsteher des Ortes Züschen
  9. Ein Vertreter der Ortsgruppe Hallenberg
  10. Ein Vertreter der Ortsgruppe Liesen
  11. Ein Vertreter der Ortsgruppe Hesborn
  • Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Beisitzer erweitert werden. Hierüber hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  • Für den Vorstand und den erweiterten Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder kandidieren.
  • Die Vorstände sind ehrenamtlich tätig und werden für ihre Tätigkeit nicht vergütet.

7 Die Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 21 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse via Briefpost, alternativ an die zuletzt bekannte Mitglieds-E-Mail-Adresse via E-Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Städte Winterberg und Hallenberg.
  • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern.
  • Anträge oder Ergänzungen der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  • Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst worden sind, sind für Vorstand und Mitglieder bindend.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. Der Antrag auch nur eines Vereinsmitglieds ist dabei ausreichend. Wenn eine geheime Abstimmung erfolgt, so sind zwei Stimmzähler zu benennen.
  • Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. Dieses qualifizierte Mehrheitserfordernis gilt nicht für die Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

9 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder und Aufwendungsersatz

  • Die Vereins- und Organmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  • Vereins- und Organmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes die nachgewiesenen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung zugewiesener Aufgaben entstehen, nach § 670 BGB erstattet bekommen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine der Orte Züschen und Liesen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Sollten zu diesem Zeitpunkt keine gemeinnützigen Vereine mit Sitz in Winterberg-

Züschen und Hallenberg-Liesen mehr vorhanden sein, fallen die vorhandenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen an die Stadt Winterberg und die Stadt Hallenberg zur Verwendung für die Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Heimatpflege in den Ortsteilen Züschen und Liesen.

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass Dreiviertel der abgegebenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

12 Sonstiges

  • Der Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung aufstellen, die die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bindend festlegt. Ansonsten erfolgt die Aufgabenverteilung durch Absprache innerhalb des Vorstandes.
  • Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder können von dem Verein eine Freistellung nach Maßgabe des § 31 a Abs. 2 BGB verlangen. Der Verein hat die Freistellung von Verbindlichkeiten zu gewähren.